RIN:417

Herrn Geigenbaumeister
Wolfgang Bünnagel
1. Vorsitzender vom
Verband Deutscher Geigenbauer, Stuttgart eV.
Breite Straße 99
50667 Köln
West Germany 011-49-221-241-6331

16. August 1989
Lieber Kollege Bünnagel, sowie der geehrte Vorstand des V.d.G.

Für Ihre Zeilen vom 4. Juli möchte ich mich sehr bedanken. Wie ich befürchtete, konnten Sie mir im kommenden Programm der Tagung keine Zeit zu einem Vortrag oder einer Diskussion einräumen. Dieses, trotz rechtzeitigem einreichen dieses Wunsches, nun schon zum zweiten male. Ihre Antwort verwunderte mich jedoch, da Sie, auf der letzten Tagung von Seitens des Vorstandes davon sprachen, daß nur wenige Mitglieder des Verbandes zur Gestaltung der Tagungen durch Vorträge und dergleichen Ihre Unterstützung zeigten. 

Nach dem ich nun schon über 40 Jahre lang beruflich als Geigenbauer und Händler tätig bin und über 25 Jahre Mitglied des V.d.G., habe ich mir vorgenommen, dem V.d.G. mit meinen langjährigen Erfahrungen, trotzdem weiterhin meine kostenlose Unterstützung anzubieten.

 Die Möglichkeit dem V.d.G. auf besonderer Art und Weise dienen zu können, entsprang der einzigen erfreulichen Note Ihres werten Briefes, indem Sie sich auch voll der Meinung anschloßen und daran Interesse zeigten zum Thema "Provision oder Bestechung, welches?" von juristischer Seite her eine Antwort zu finden.
Wie schon auf der letzten Tagung in Mittenwald unoffiziell in den Pausen über dieses Thema gesprochen wurde, erinnere ich mich besonders an unsern Kollegen Peter Benedek aus München, so wie auch die meisten anderen Kollegen, die trotz langjähriger Tätigkeit als Geigenhändler nicht wußten, was in der Praxis im allgemeinen leichtfertig als Provision bezeichnet wird, in Wahrheit jedoch gesetzlich vielleicht als Bestechung oder unlauterer Wettbewerb gefahnded werden könnte.
 Es liegt im Interesse der ehrbaren Mitgliedsschaft des V.d.G. doch endlich auf die schon jahrzehnte lang geäußerte Frage zur fraglichen Geschäftspraktik: Provision oder Bestechung, welches? von Seiten des Vorstandes her, eine gesetzlich vertretbare Antwort zu erwarten.

 Da Sie in vorhersehbarer Zeit jedoch sehr beruflich und verbandlich beschäftigt sind, und Ihre verbleibende Zeit als 1.Vorstand des V.d.G. mitte September d.J. zu Ende kommt, sehe ich es ohne weiteres ein, daß Sie zur Zeit die Antwort zu der obigen Frage nicht einholen können. Ihre Anratung, daß Ihr "Nachfolger mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl dieses Thema angehen kann, wenn er sich dafür entscheidet", möchte ich in meinem doch vorschreitendem Alter nicht mehr abwarten.

 Dem Allgemeinwohl des Verbandes und meinen Kollegen zuliebe und um Ihnen die arbeitliche Belastung und Unkosten eines Rechtsanwaltes zu ersparen, hat mich Ihr Interesse zu dieser Frage dazu bewogen, ein Rechtsgutachten einzuholen.

 Den Rechtskundigen des deutschen General Konsulates und der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer in Chicago unterbreitete ich schriftliche Aussagen von Mitgliedern des V.d.G., sowie die mir mündlich überlieferten zeitsparenden Geschäftsmethoden, mit denen man sogar ohne jegliches fachliches Wissen, erfolgreich Streichinstrumente verkaufen kann. Es wurde mir gesagt, daß diese Geschäftsgebahren, prima facie, als Bestechung und unlauterer Wettbewerb gefahnded werden könnten. Mir wurde somit angeraten das vorgelegte Beweißmaterial der Staatsanwaltschaft und der Industrie- und Handelskammer zur weiteren Beurteilung zu zu senden. Um Ihnen unnötige Unkosten und Strapazen zu sparen, habe ich mich entschloßen meine Unterlagen an das Landsgericht in Köln zu schicken, wo es auch Ihnen die Möglichkeit einräumt, in der Beantwortung dieser und anderer beruflicher Fragen dem Gericht behilflich zur Seite zu stehen.

Die Fragen die von Seitens der Justiz einer Antwort bedürften, sind folgende:

 1. Wenn ein Streichinstrumentenlehrer seinem Schüler, als lehrgeldempfangende Vertrauensperson, beim kaufe eines Streichinstrumentes zur helfenden Seite steht, aber ohne des kaufenden Schülers Wissen, durch geheime Absprache mit dem Geigenverkäufer/Händler den Schüler übervorteilt und sich den dadurch entstandendem Wuchergewinn mit dem Geigenverkäufer als leichte Beute teilt: Ist diese Vergütung gesetzlich und steuerlich eine Provision oder sind es Bestechungsgelder die der Händler dem Lehrer zuschiebt?

 2. Sollte der Lehrer, unter den gleichen Umständen wie sie unter #1 beschrieben sind, ein im Beamtendienst stehender Hochschullehrer sein: Sind die Gelder oder Wertgegenstände die der Händler dem Hochschullehrer zuschiebt, eine Provision oder ist es Beamtenbestechung?

 3. Da die meisten Orchester in Deutschland von Staatlichen Steuergeldern subventioniert werden, und die Orchester meistens selber die Besitzer der im Orchester gespielten Instrumente sind: Wer im Orchester erhält vom Geigenhändler die Provisions-- oder Bestechungsgelder, zum Dank für die geleistete Hilfe, die Orchesterleitung zu veranlaßen, zu wuchernden"Liebhaberpreisen", alte und antike Instrumente für das Orchester zu kaufen?

 4. Um die heimliche Verkaufshilfe des Streichinstrumentenlehrers oder Orchestermitglieds zu erkaufen: Was sind die zur Zeit gängigen Prozentsätze und Methoden denen sich Geigenhändler — ohne sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig zu machen — bedienen können?
 Der während der Verbandstagung vom 16.-18. September d.J. in Köln neu gewählte Vorstand, wie auch Sie und ich, werden wahrscheinlich auch mit Begeisterung, dem Ansuchen des Landsgericht und Finanzamt, mit den geschäftlichen Gepflogenheiten des Berufes, aus persönlicher Erfahrung her, durch sachliche Beratung zu unterstützen wissen. Es sollte wohl für ein interessantes Dienstjahr sorgen, und man müßte dem Vorstand schon von Anfang an dankbar sein, sich intensiv zur Antwort der Frage: "Provisionen oder Bestechung, welches?" einzusetzen.

 Mit kollegialen Grüßen und auf ein Wiedersehen in Köln, ergebenst

 Fritz Reuter